Im Vorfeld und nach Eröffnung eines Insolvenzverfahren ergeben sich eine Vielzahl von Fragen. Nicht nur für den Schuldner, sondern auch für seine Gläubiger, den Geschäftsführer und die Gesellschafter der Schuldnerin (sofern GmbH oder ähnliche Rechtsform). Das Insolvenzrecht entwickelt sich seit Jahren sehr dynamisch und ist trotz seiner Spezialität ausgesprochen komplex und Gegenstand ständiger Neuregelungen.
Die Insolvenzordnung kann aber auch Hilfe sein, z.B. auch um Ihre Mitarbeiter von der Schuldenlast zu befreien.
Im Folgenden haben wir einige zentrale Begriffe des Insolvenzrechts für Sie erläutert:
Sie sind als Forderungsinhaber betroffen von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und dem über sein Vermögen eröffneten Insolvenzverfahren.
Wir bieten für Sie als Gläubiger u. a. folgende Leistungen zur optimalen Durchsetzung Ihrer Rechte an:
Wir helfen Ihnen, wenn der Insolvenzverwalter Zahlungen von Ihnen verlangt.
Speziell für Arbeitnehmer beantworten wir Fragen wie z. B.:
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Im nahezu jedem Insolvenzverfahren ist der Geschäftsführer nicht nur der erste Ansprechpartner des Insolvenzverwalters und Kenner des schuldnerischen Unternehmens, sondern funktionsbedingt auch Adressat von Haftungsansprüchen.
Bereits in kleinen Regelinsolvenzverfahren ist das Thema Haftung wegen verspäteter Insolvenzantragstellung oder Masseschmälerung aus Sicht des Insolvenzverwalters ein wesentlicher Teil der erwarteten Massemehrung.
Neben dem Insolvenzverwalter gibt es weitere Interessenten an Schadenersatzansprüchen gegenüber dem Geschäftsführer.
Neben dem Finanzamt (§§ 34, 69 AO) sind es vor allem die Krankenkassen (§ 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 266a StGB) und (selten) Gläubiger (§ 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 15a InsO) der Schuldnerin.
Im Folgenden sollen einige für die Inanspruchnahme des Geschäftsführers wesentlichen Begriffe dargestellt und entsprechende Konkretisierungen der Rechtsprechung zitiert werden.
Wer haftet als Geschäftsführer?
Der Geschäftsführer ist als gesetzlicher Vertreter das nach außen tretende Handlungsorgan der Gesellschaft, vgl. § 6 GmbHG. Er führt die Geschäfte und vertritt die GmbH nach außen, § 35 GmbHG. Ohne Geschäftsführer ist die GmbH nicht handlungsfähig.
Aber auch derjenige ist (sog. faktischer) Geschäftsführer, der ohne förmliche Bestellung die Stellung eines Geschäftsführers tatsächlich einnimmt. Der Umstand, dass es daneben einen formell bestellten Geschäftsführer gibt, muss dem nicht entgegenstehen. Die Einzelheiten leuchtet aktuell der BGH in seinem Beschluss vom 23.01.2013 aus.
Seine Rechtstellung als Handlungsorgan verliert der Geschäftsführer mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis geht auf den Insolvenzverwalter mit Verfahrenseröffnung über.
Die Organstelle des Geschäftsführers wird jedoch nicht berührt, der Insolvenzverwalter kann den Geschäftsführer auch nicht abberufen. Dies kann nur das Bestellorgan. Allerdings kann der Insolvenzverwalter den Anstellungsvertrag kündigen.
Will der Geschäftsführer jedoch sein Amt niederlegen, was er jederzeit -auch in der Insolvenz- tun kann, muss er dies gegenüber dem Bestellorgan, der Gesellschafterversammlung, tun.
Wofür haftet der Geschäftsführer in der Krise der Gesellschaft?
Was bedeutet Krise?
Die nachstehenden Ausführungen knüpfen immer wieder an die Insolvenzgründe der Zahlungsunfähigkeit sowie der Überschuldung an, weshalb sie im Folgenden kurz erklärt werden sollen.
Der Überschuldungsbegriff wird insolvenzrechtlich in § 19 Abs. 2 InsO wie folgt definiert:
Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich.
Hiervon zu unterscheiden ist die bilanzielle Überschuldung, die bilanzielle oder auch buchmäßige Überschuldung liegt dann vor, wenn in der Handelsbilanz die Aktivseiten die Passivseiten nicht mehr decken. Bei Kapitalgesellschaften entspricht dies dem nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag gem. § 280 Abs. 3 AGB.
Nun ist aber nicht die bilanzielle Überschuldung nicht immer gleich der insolvenzrechtlichen Überschuldung. Insbesondere die Berücksichtigung von stiller Reserven oder nicht finanzierungsfähige Aktiva bilden den Unterschied dieser beiden Begriffe.
Nach Ansicht des BGH bildet allerdings die bilanzielle Überschuldung ein Indiz für die insolvenzrechtliche Überschuldung.
Nach der in § 19 Abs. 2 InsO derzeit und unbefristet geltenden Fassung gibt es eine Prüfungsreihenfolge des Überschuldungsbegriffes:
Auf der ersten Stufe erfolgt die Prüfung der rechnerischen Überschuldung zu Liquidationswerten. Liquidationswert ist der Einzelveräußerungswert eines Wirtschaftsgutes bei Liquidation des Unternehmens. Es ist der Barwert des Nettoerlöses, der sich aus der Veräußerung des Vermögensgegenstandes abzüglich Verwertungskosten und Umsatzsteuer ergibt.
Auf der zweiten Stufe folgt dann die Prüfung der Fortführungsprognose.
Die positive Fortführungsprognose des § 19 InsO setzt nach der Rechtsprechung des BGH (ZIP 2006, 2171) voraus, dass eine günstige Fortführungsprognose sowohl den Fortführungswillen des Schuldners bzw. seiner Orange als auch die objektive -grundsätzlich aus einem aussagekräftigen Unternehmenskonzept (sog. Ertrags- und Finanzplan) herzuleitende- Unternehmensfähigkeit des Unternehmens voraussetzt.
Die Einzelheiten die an eine sog. positive Fortführungsprognose zustellen sind, sind umstritten, überwiegend wird vertreten, dass die Fortführungsprognose im Sinne des § 19 InsO eine reine Zahlungsfähigkeitsprognose ist.
Das Vorgenannte bedeutet also, dass eine Überschuldung nicht vorliegt, wenn es entweder an einer insolvenzrechtlichen Überschuldung nach den obigen Grundsätzen fehlt, oder eine positive Fortführungsprognose gestellt werden kann.
Der nicht selten gehörte Satz „Die Überschuldung sei als Insolvenzgrund abgeschafft“ gilt somit nicht.
Allgemeiner Insolvenzgrund ist hierneben die Zahlungsunfähigkeit.
Seit BGH ZInsO 2005, 807, ist die Zahlungsunfähigkeit eingetreten und insoweit liegt keine Zahlungsstockung mehr vor, wenn sich der Schuldner binnen drei Wochen die notwendigen liquiden Mittel nicht mehr verschaffen kann. Die lediglich ganz geringfügigen Liquiditätslücken bis zu einer Unterdeckung von 10 % bleiben außer Betracht. Wobei es sich bei den 10 % nicht um eine starre Grenze handelt.
Bei der Darlegung Zahlungsunfähigkeit in einem Prozess ist in der Regel eine Liquiditätsbilanz notwendig, es sei denn gesetzliche Vermutungen (§ 17 Abs. 2 InsO) oder Erleichterungen durch Darlegung des ersten Anscheines helfen bei der Darlegung der Zahlungsunfähigkeit.
Als gesetzliche Vermutung der Zahlungsunfähigkeit gilt die Zahlungseinstellung, nämlich des äußeren Verhaltens des Schuldners, aus dem sich typischer Weise die Zahlungsunfähigkeit ergibt. Es ist eine Gesamtschau durchzuführen, Indizien sind insbesondere
Bei der Frage, wie und wofür der Geschäftsführer haftet, ist zwischen der zivil- und der strafrechtlichen Haftung zu unterscheiden.
In strafrechtlicher Hinsicht sollen hier einige wichtigste Tatbestände erwähnt werden, mit deren Verwirklichung der Geschäftsführer in der Krise der Gesellschaft rechnen sollte:
Der Geschäftsführer ist gem. § 15 Abs. 1 InsO verpflichtet, binnen drei Wochen nach Eintritt von Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung, einen Insolvenzantrag über das Vermögen der von ihm vertretenen Gesellschaft zu stellen.
Kommt der Geschäftsführer dieser Pflicht nicht nach, macht er sich gem. § 15a Abs. 4 InsO strafbar. Ihm drohen dann bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe bzw. Geldstrafe. Gem. § 5 kann die Tat auch fahrlässig begangen werden. In diesem Fall droht ihm neben einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr.Hiernach ist der Geschäftsführer verpflichtet, diejenigen liquiden Mittel, über die er verfügt, zum Abführen der Arbeitnehmeranteile (nicht der Arbeitgeberanteile) zu nutzen. Andernfalls macht er sich durch das bloße Nichtzahlen zum Fälligkeitszeitpunkt strafbar. Auch wenn keine Löhne ausgezahlt werden, erlischt die Abführungspflicht nicht, vgl. BGHZ 134, 311.
Bei Unterlassen der rechtzeitigen Zahlung droht eine Geldstrafe bzw. Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren.Eine Strafbarkeit z. B. des § 283 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 StGB bzw. § 266 Abs. 1 StGB liegt dann vor, wenn der Geschäftsführer im Falle der Überschuldung oder der eingetretenen Zahlungsunfähigkeit Vermögenswerte der Gesellschaft verschleudert oder Beiseite schafft. Wobei das Tatbestandsmerkmal nur dann erfüllt ist, wenn der Gesellschaft nicht gleichzeitig gleichwertige Vermögensleistungen zugeführt werden.
Der Geschäftsführer kann sich hierneben wegen eines sog. Eingehungsbetruges strafbar machen, sofern er bei drohender bzw. bereits eingetretener Zahlungsunfähigkeit oder bei Überschuldung entsprechende Warenbestellungen auslöst oder Dienstleistungen beauftragt.
Für einen solchen Betrug ist ein Strafrahmen bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe vorgesehen.
Hierneben kann auch eine Geschäftsführersperre nach § 6 Abs. 2 GmbHG Folge sein oder es folgen zivilrechtliche Ansprüche.
Bei der zivilrechtlichen Haftung spielt vor allen Dingen die sog. Innenhaftung, nämlich die Haftung des Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft, eine bedeutende Rolle, die Haftungsinanspruchnahme durch Dritte wird eher selten Gegenstand eines Rechtsstreites.
Der in der Praxis häufigster Anspruch folgt aus der Haftung nach § 64 GmbHG.
Hier haftet der Geschäftsführer (aber auch der faktische Geschäftsführer) persönlich für Zahlungen der Gesellschaft, die er nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Feststellung der Überschuldung aus dem Vermögen der Gesellschaft veranlasst hat. Gegenstand des Haftungsanspruches und der Verjährung ist der einzelne Zahlungsvorgang, woraus sich nicht selten hohe Forderungsbeträge ergeben können.
Der Geschäftsführer darf in der Krise nur noch solche Zahlungen leisten, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu vereinbaren sind. Dazu gehören insbesondere Zahlungen, die keine Schmälerungen der späteren Insolvenzmasse zur Folge haben. Ferner auch Zahlungen, die für die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes oder die Vornahme eines nicht aussichtslosen Sanierungsversuches erforderlich sind. Unzulässig sind beispielsweise Zahlungen auf Rückständigen Lohn oder generell die Tilgung von Altverbindlichkeiten. Aber auch hierneben besteht die Haftung gem. § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 15a InsO für den Quoten- bzw. Neugläubigerschaden, hier soll jedoch auf die Darstellung verzichtet werden, da die praktische Relevanz ausgesprochen gering ist.
Praktisch weniger bedeutend ist die Haftung nach § 43 GmbHG.
Hiernach hat der Geschäftsführer die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. Verzichtet er beispielsweise auf die Geltendmachung oder Durchsetzung von werthaltigen Forderungen, macht er sich gegenüber der Gesellschaft haftbar. Dieser Anspruch wird nicht selten vom Insolvenzverwalter als wesentlicher Teil der Massemehrung anerkannt und durchgesetzt. Zu dem im Zusammenhang mit der Insolvenzrelevanten Obliegenheiten gehört das Einfordern der noch ausstehenden Stammeinlage. Verjährt diese Forderung mangels rechtzeitiger Einforderung durch den Geschäftsführer, haftet dieser der Gesellschaft gem. § 43 Abs. 2 GmbHG. Das Einverständnis der Gesellschafter hilft ihm hier nicht, dieser Anspruch steht nicht zur Disposition der Gesellschafter.
Weiter kann es zu einer Haftung für Steuerrückstände nach §§ 34, 69 AO kommen.
Gem. § 34 AO ist der Geschäftsführer persönlich für die fristgemäße Anmeldung und Abführung der Steuern der Gesellschaft verantwortlich. Lohn-/Umsatzsteuer sind spätestens zum 10. des Folgemonats abzuführen. Führt der Geschäftsführer keine Umsatzsteuer, Umsatzsteuervorauszahlungen oder einbehaltene Lohnsteuer ab, begeht er eine Ordnungswidrigkeit gem. den § 26b UstG, § 380 AO i. V. m. §§ 41a Abs. 1 Nr. 2, 38 Abs. 3 EstG.
Über dies haftet er persönlich gem. § 69 AO für nicht oder nicht rechtzeitig abgeführte Steuern. Bei der Inanspruchnahme für Steuerrückstände muss zwischen der Lohnsteuer und den übrigen Steuern unterschieden werden. Sofern Löhne ausgezahlt und damit Lohnsteuern angefallen sind, müssen diese abgeführt werden. Reichen die vorhandenen liquiden Mittel für die Zahlung der Löhne und der Lohnsteuer nicht aus, ist der Geschäftsführer verpflichtet, die Löhne (oder andere Verbindlichkeit) anteilig zu kürzen, um auch die Lohnsteuer vollständig abführen zu können.
Im Verhältnis auf die sonstigen Steuern ist er im Falle von Liquiditätsengpässen gehalten, das Finanzamt im Verhältnis zu den übrigen Gläubigern gleich zu behandeln. Reichen die finanziellen Mittel nicht zur Befriedigung sämtlicher Gläubiger aus, so sind die Steuerschulden der Gesellschaft im gleichen Verhältnis wie die übrigen Verbindlichkeiten zu bedienen.
Eine weitere Haftungsgefahr folgt aus der Nichtabführung von Arbeitnehmeranteilen an Sozialversicherungsbeiträgen gem. dem § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 266a StGB.
Hat sich der Geschäftsführer nach § 266a StGB strafbar gemacht, haftet er den Sozialversicherungsträgern persönlich für den entstandenen Schaden. Die Haftung scheidet mangels Kausalität aus, sofern der Insolvenzverwalter die Zahlungen angefochten hat oder hätte anfechten können.
Die Insolvenzordnung kann aber auch hilfreich sein, z.B. um Ihren Mitarbeiter von seinen Schulden zu befreien.
Wir wenden uns an denjenigen, der weder für einen fünfstelligen Betrag in England oder in Frankreich Restschuldbefreiung suchen will und auch nicht an denjenigen, den der zeitliche und individuelle Aspekt der Betreuung nachrangig ist. Es ist nämlich möglich, bei Insolvenzantragsstellung auch den Insolvenzverwalter selbst mitzubringen bzw. diesen im Antrag vorzuschlagen.
Gerade die zum 01.07.2014 in Kraft getretenen Neuregelungen des Insolvenzverfahrens bzw. konkret hier des Verbraucherinsolvenzverfahrens bieten eine Vielzahl von Möglichkeiten an, sich auch und insbesondere im eröffneten Insolvenzverfahren mit den Gläubigern zu vergleichen. Ziel ist es insoweit eine verkürzte Restschuldbefreiung zu erlangen.
Der Gesetzgeber hat nicht nur eine Verkürzung der Restschuldbefreiungsphase auf fünf Jahre geregelt für den Fall, dass die Verfahrenskosten gedeckt sind, sondern auch die 35 %-Bedingung nach drei Jahren eingeführt.
Hierneben gelten die vom BGH aufgestellten Regelungen zur vorzeitigen Erteilung der Restschuldbefreiung, wenn entweder gar keine Gläubiger im Insolvenzverfahren teilnehmen oder eine Einigung mit den Gläubigern sodann hergestellt wird, fort.
Auch ist inzwischen im Verbraucherinsolvenzverfahren die Erstellung eines Insolvenzplanes möglich geworden.
Nach unserer Ansicht ist hiermit erheblichen mehr Raum für eine Einigung mit den Gläubigern und somit entweder Verkürzung des Insolvenz-/Restschuldbefreiungsverfahrens oder eines außergerichtlichen Vergleiches mit den Gläubigern.
Wir bieten eine umfangreiche individuelle diskrete Hilfe mit dem Ziel der Vermeidung eines Insolvenzverfahrens, helfen demjenigen aber auch gern, falls eine solche Antragstellung unvermeidbar wird. Kontaktieren Sie uns und wir werden die passende Lösung für Sie finden und sie auch im Insolvenzverfahren begleiten, soweit Sie uns bei der Antragstellung als Insolvenzverwalter vorschlagen.
Bei der ersten Konstellation ist es entscheidend, dass Sie sich selbst Klarheit über die gewünschte Ordnung nach Ihrem Tode verschaffen. Dabei helfen wir, indem wir
Bitte sprechen Sie mit uns auch über die Kosten unserer Tätigkeit. Meist ist es für Sie günstiger, dass Sie die Abrechnung nach Stundenhonorar und den Kontenrahmen (als Höchstgrenze Ihrer Belastung) mit uns vereinbaren. In Ausnahmefällen, insbesondere bei geringer Leistungsfähigkeit, dürfen wir von Gesetzes wegen auch auf Erfolgsbasis arbeiten.
Der gewinnbringende Einsatz von Personal erfordert regelmäßig eine interessengerechte, die Belange der Beteiligten berücksichtigende Ausgestaltung der arbeitsvertraglichen Regelungen. Bei der Erstellung und Durchsetzung von Sanierungskonzepten sowie der Durchführung von Umstrukturierungen hängt der Erfolg, unabhängig von einer bereits eingetretenen Insolvenzsituation, regelmäßig in erheblichem Maße von der Berücksichtigung und interessengerechten Lösung arbeitsrechtlicher Fragestellungen ab.
Wir beraten Sie im Vorfeld sowie bei der Durchführung von Sanierungskonzepten, wie, z.B. Umwandlungen, Betriebsverlagerungen, Betriebsschließungen, Übertragungen von Betrieben und Betriebsteilen sowie bei sonstigen personellen Maßnahmen. Unsere Beratung erfolgt stets zuverlässig, rechtlich fundiert und mit einem Höchstmaß an Engagement. Gemeinsam mit Ihnen definieren wir realisierbare kaufmännische Vorgaben, entwickeln auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Lösungen und unterstützen sie bei der Durchführung.