Wir.
meistern.
Krisen.

Wir
sind
bereit!

Willkommen bei

Wir sind zwei erfahrene Insolvenzverwalter mit einem Team
hochqualifizierter Mitarbeiter an den Kanzleistandorten Lüneburg und Uelzen.

Kompetenzen

Wir sind
Firmenretter

Der Schwerpunkt unserer branchenübergreifenden Sanierungs- und Abwicklungskompetenz liegt in der Insolvenzverwaltung kleinerer und mittelgroßer Unternehmen.
Vom Automobilzulieferer, über Einzelhandel mit Filialbetrieben, hochspezialisierte Ingenieurgesellschaften, IT-Unternehmen, Logistiker, Speditionen, traditionsreiche Handwerksbetriebe bis hin zum

Zerlegebetrieb für die fleischverarbeitende Industrie haben wir Betriebe mit bis zu 150 Mitarbeitern als Insolvenzverwalter fortgeführt.

Wir konnten Unternehmen und Arbeitsplätze sowohl durch übertragende Sanierungen als auch durch Insolvenzpläne erhalten.

Gemeinsam finden
wir eine Lösung

„Gemeinsam schaffen wir das“ ist nicht nur ein Slogan, sondern unser Versprechen an Sie.

In einer Welt voller komplexer, rechtlicher und finanzieller Herausforderungen stehen wir Ihnen als vertrauenswürdige Partner zur Seite. 

Ob Sie sich mit Insolvenzfragen, rechtlichen Unsicherheiten oder finanziellen Engpässen konfrontiert sehen – unser Team, alle Fachanwälte und alle Insolvenzverwalter, ist hier, um Ihnen den Weg durchs Dickicht aufzuzeigen.

Unsere Stärken

  • Fachübergreifende Expertise:
    Wir kombinieren juristisches Wissen mit betriebswirtschaftlichem Verständnis. So erhalten Sie eine 360-Grad-Beratung, die keinen Aspekt außer Acht lässt.
  • Maßgeschneiderte Lösungen:
    Jeder Fall ist einzigartig, und deshalb bieten wir individuell zugeschnittene Lösungsstrategien an. Unsere Herangehensweise ist immer so einzigartig wie Ihre Situation.
  • Transparente Kommunikation:
    Wir halten Sie stets auf dem Laufenden und erläutern Ihnen jeden Schritt auf dem Weg zur Lösung Ihrer Herausforderungen. Bei uns gibt es keine unangenehmen Überraschungen.

Unsere Dienstleistungen

  • Insolvenzmanagement und -verwaltung
  • Wirtschaftsrechtliche Beratung
  • Forderungsmanagement
  • Sanierung und Restrukturierung

 

Lassen Sie uns die Last teilen und den Weg zur Lösung gemeinsam beschreiten

Gemeinsam schaffen wir das. Und der erste Schritt beginnt hier.

Wir werden von folgenden Insolvenzgerichten bestellt:

Lüneburg
Am Ochsenmarkt 3 
21335 Lüneburg
04131 2021

Uelzen
Fritz-Röver-Straße 5
29525 Uelzen
0581 88510

Celle
Mühlenstr. 8
29221 Celle
05141 2060

Stendal
Am Dom 19
39576 Stendal
03931 580

Gifhorn
Am Schloßgarten 4
38518 Gifhorn
05371 897100

Unsere Kanzleistandorte

Lüneburg
Sülztorstraße 1
21335 Lüneburg
04131 8645465

Uelzen
Veerßer Straße 41
29525 Uelzen
0581 16006

Insolvenzrecht

Im Vorfeld und nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ergeben sich eine Vielzahl von Fragen. Nicht nur für den Schuldner, sondern auch für seine Gläubiger, den Geschäftsführer und die Gesellschafter der Schuldnerin (sofern GmbH oder ähnliche Rechtsformen). Das Insolvenzrecht entwickelt sich seit Jahren sehr dynamisch und ist trotz seiner Spezialität ausgesprochen komplex und Gegenstand ständiger Neuregelungen.

Die Insolvenzordnung kann aber auch Hilfe sein, z.B. auch um Ihre Mitarbeiter von der Schuldenlast zu befreien.

Wir beraten Sie gern in allgemeiner Form über den Ablauf des Insolvenzverfahrens und dessen Folgen.

Insolvenzrecht aus Sicht der Gläubiger

Durchsetzung Ihrer Forderung

Sie sind als Forderungsinhaber betroffen von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und dem über sein Vermögen eröffneten Insolvenzverfahren.
 

Wir bieten für Sie als Gläubiger u. a. folgende Leistungen zur optimalen Durchsetzung Ihrer Rechte an:

  • Forderungsanmeldung und Rangsicherung
  • Sicherung Ihrer Aus- und Absonderungsrechte
  • Vertretung bei Gläubigerversammlungen/ Mitwirkung im Gläubigerausschuss
  • Abwehr von Ansprüchen des Insolvenzverwalters Ihres Schuldners (Insolvenzanfechtung).

Wir helfen Ihnen, wenn der Insolvenzverwalter Zahlungen von Ihnen verlangt.

  • Das aus Ihrer Sicht gefährlichste Instrument des Insolvenzverwalters über das Vermögen Ihres Geschäftspartners ist die Insolvenzanfechtung.
  • Damit versucht der Insolvenzverwalter die Zahlungen Ihres Geschäftspartners an Sie, aus der Zeit vor der Insolvenzeröffnung, zurückzuholen. Das ist für Sie schon in den einfachen Fällen, in denen es meist um Zahlungsvorgänge aus den letzten Wochen vor Insolvenzeröffnung geht, ärgerlich genug.
  • Vollends dramatisch wird dies, wenn der Insolvenzverwalter mit der sog. Vorsatzanfechtung Zahlungen für einen Zeitraum von bis zu 10 (in Worten: zehn!) Jahren zurückzudrehen sucht. Die Rechtsprechung hat sich bei der Anwendung dieser Vorsatzanfechtung so weit vom Gesetzestext entfernt, dass inzwischen diese Form der Anfechtung zu der ertragreichsten und wichtigsten Maßnahme eines Insolvenzverwalters gehört, um die Insolvenzmasse zu mehren.
  • Statt weiterer Ausführungen nur soviel: Der Koalitionsvertrag der derzeitigen großen Koalition stellt „das Insolvenzanfechtungsrecht im Interesse der Planungssicherheit des Geschäftsverkehrs … auf den Prüfstand“. Gemeint ist konkret die Vorsatzanfechtung (§ 133 Insolvenzordnung). Die derzeitige Diskussion in der Politik und in den juristischen Zeitschriften lässt nicht erkennen, was dabei herauskommt. Allein die Fragestellung zeigt jedoch, was auf Sie als Gläubiger derzeit zukommen kann. Wir können wirksam helfen.

Speziell für Arbeitnehmer beantworten wir Fragen wie z. B.:

  • Was tun bei Zahlungsverzug des Arbeitgebers?
  • Was tun bei insolvenzbedingten Kündigungen und Massenentlassungen?
  • Wie beantrage ich Insolvenzgeld?
  • Wie wahre ich meine Rechte bei einem Sozialplan? 
Insolvenzrecht aus Sicht des Geschäftsführers

Im nahezu jedem Insolvenzverfahren ist der Geschäftsführer nicht nur der erste Ansprechpartner des Insolvenzverwalters und Kenner des schuldnerischen Unternehmens, sondern funktionsbedingt auch Adressat von Haftungsansprüchen. 

Bereits in kleinen Regelinsolvenzverfahren ist das Thema Haftung wegen verspäteter Insolvenzantragstellung oder Masseschmälerung aus Sicht des Insolvenzverwalters ein wesentlicher Teil der erwarteten Massemehrung.

Neben dem Insolvenzverwalter gibt es weitere Interessenten an Schadenersatzansprüchen gegenüber dem Geschäftsführer.

Neben dem Finanzamt (§§ 34, 69 AO) sind es vor allem die Krankenkassen (§ 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 266a StGB) und (selten) Gläubiger (§ 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 15a InsO) der Schuldnerin.

Im Folgenden sollen einige für die Inanspruchnahme des Geschäftsführers wesentlichen Begriffe dargestellt und entsprechende Konkretisierungen der Rechtsprechung zitiert werden.

 

Wer haftet als Geschäftsführer?

Der Geschäftsführer ist als gesetzlicher Vertreter das nach außen tretende Handlungsorgan der Gesellschaft, vgl. § 6 GmbHG. Er führt die Geschäfte und vertritt die GmbH nach außen, § 35 GmbHG. Ohne Geschäftsführer ist die GmbH nicht handlungsfähig.

Aber auch derjenige ist (sog. faktischer) Geschäftsführer, der ohne förmliche Bestellung die Stellung eines Geschäftsführers tatsächlich einnimmt. Der Umstand, dass es daneben einen formell bestellten Geschäftsführer gibt, muss dem nicht entgegenstehen. Die Einzelheiten leuchtet aktuell der BGH in seinem Beschluss vom 23.01.2013 aus.

Seine Rechtstellung als Handlungsorgan verliert der Geschäftsführer mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis geht auf den Insolvenzverwalter mit Verfahrenseröffnung über.

Die Organstelle des Geschäftsführers wird jedoch nicht berührt, der Insolvenzverwalter kann den Geschäftsführer auch nicht abberufen. Dies kann nur das Bestellorgan. Allerdings kann der Insolvenzverwalter den Anstellungsvertrag kündigen.

Will der Geschäftsführer jedoch sein Amt niederlegen, was er jederzeit -auch in der Insolvenz- tun kann, muss er dies gegenüber dem Bestellorgan, der Gesellschafterversammlung, tun.

 

Wofür haftet der Geschäftsführer in der Krise der Gesellschaft?

Was bedeutet Krise?

Die nachstehenden Ausführungen knüpfen immer wieder an die Insolvenzgründe der Zahlungsunfähigkeit sowie der Überschuldung an, weshalb sie im Folgenden kurz erklärt werden sollen.

Der Überschuldungsbegriff wird insolvenzrechtlich in § 19 Abs. 2 InsO wie folgt definiert:

Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich.

Hiervon zu unterscheiden ist die bilanzielle Überschuldung, die bilanzielle oder auch buchmäßige Überschuldung liegt dann vor, wenn in der Handelsbilanz die Aktivseiten die Passivseiten nicht mehr decken. Bei Kapitalgesellschaften entspricht dies dem nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag gem. § 280 Abs. 3 AGB.

Nun ist aber nicht die bilanzielle Überschuldung nicht immer gleich der insolvenzrechtlichen Überschuldung. Insbesondere die Berücksichtigung von stiller Reserven oder nicht finanzierungsfähige Aktiva bilden den Unterschied dieser beiden Begriffe.

Nach Ansicht des BGH bildet allerdings die bilanzielle Überschuldung ein Indiz für die insolvenzrechtliche Überschuldung.

Nach der in § 19 Abs. 2 InsO derzeit und unbefristet geltenden Fassung gibt es eine Prüfungsreihenfolge des Überschuldungsbegriffes:

Auf der ersten Stufe erfolgt die Prüfung der rechnerischen Überschuldung zu Liquidationswerten. Liquidationswert ist der Einzelveräußerungswert eines Wirtschaftsgutes bei Liquidation des Unternehmens. Es ist der Barwert des Nettoerlöses, der sich aus der Veräußerung des Vermögensgegenstandes abzüglich Verwertungskosten und Umsatzsteuer ergibt.

Auf der zweiten Stufe folgt dann die Prüfung der Fortführungsprognose.

Die positive Fortführungsprognose des § 19 InsO setzt nach der Rechtsprechung des BGH (ZIP 2006, 2171) voraus, dass eine günstige Fortführungsprognose sowohl den Fortführungswillen des Schuldners bzw. seiner Orange als auch die objektive -grundsätzlich aus einem aussagekräftigen Unternehmenskonzept (sog. Ertrags- und Finanzplan) herzuleitende- Unternehmensfähigkeit des Unternehmens voraussetzt.

Die Einzelheiten die an eine sog. positive Fortführungsprognose zustellen sind, sind umstritten, überwiegend wird vertreten, dass die Fortführungsprognose im Sinne des § 19 InsO eine reine Zahlungsfähigkeitsprognose ist.

Das Vorgenannte bedeutet also, dass eine Überschuldung nicht vorliegt, wenn es entweder an einer insolvenzrechtlichen Überschuldung nach den obigen Grundsätzen fehlt, oder eine positive Fortführungsprognose gestellt werden kann.

Der nicht selten gehörte Satz „Die Überschuldung sei als Insolvenzgrund abgeschafft“ gilt somit nicht.

Allgemeiner Insolvenzgrund ist hierneben die Zahlungsunfähigkeit.

Seit BGH ZInsO 2005, 807, ist die Zahlungsunfähigkeit eingetreten und insoweit liegt keine Zahlungsstockung mehr vor, wenn sich der Schuldner binnen drei Wochen die notwendigen liquiden Mittel nicht mehr verschaffen kann. Die lediglich ganz geringfügigen Liquiditätslücken bis zu einer Unterdeckung von 10 % bleiben außer Betracht. Wobei es sich bei den 10 % nicht um eine starre Grenze handelt.

Bei der Darlegung Zahlungsunfähigkeit in einem Prozess ist in der Regel eine Liquiditätsbilanz notwendig, es sei denn gesetzliche Vermutungen (§ 17 Abs. 2 InsO) oder Erleichterungen durch Darlegung des ersten Anscheines helfen bei der Darlegung der Zahlungsunfähigkeit.

Als gesetzliche Vermutung der Zahlungsunfähigkeit gilt die Zahlungseinstellung, nämlich des äußeren Verhaltens des Schuldners, aus dem sich typischer Weise die Zahlungsunfähigkeit ergibt. Es ist eine Gesamtschau durchzuführen, Indizien sind insbesondere

  • Nichtzahlung von Löhnen,
  • Sozialversicherungsbeiträgen,
  • Steuerverbindlichkeiten,
  • die Bitte um Stundung, und zwar auch bei noch nicht fälliger Verbindlichkeit,
  • das vor sich her schieben eines sich immer wieder erneuernden Forderungstatbestandes,
  • Nichteinlösung eines Schecks.

Bei der Frage, wie und wofür der Geschäftsführer haftet, ist zwischen der zivil- und der strafrechtlichen Haftung zu unterscheiden.

In strafrechtlicher Hinsicht sollen hier einige wichtigste Tatbestände erwähnt werden, mit deren Verwirklichung der Geschäftsführer in der Krise der Gesellschaft rechnen sollte:

 

  1. Strafbarkeit wegen Insolvenzverschleppung gem. § 15a InsODer Geschäftsführer ist gem. § 15 Abs. 1 InsO verpflichtet, binnen drei Wochen nach Eintritt von Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung, einen Insolvenzantrag über das Vermögen der von ihm vertretenen Gesellschaft zu stellen.

    Kommt der Geschäftsführer dieser Pflicht nicht nach, macht er sich gem. § 15a Abs. 4 InsO strafbar. Ihm drohen dann bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe bzw. Geldstrafe. Gem. § 5 kann die Tat auch fahrlässig begangen werden. In diesem Fall droht ihm neben einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr.

  2. Strafbarkeit wegen Nichtabführung der Arbeitnehmeranteile an Sozialversicherungsbeiträgen, §§ 266a, 14 Abs. 1 Nr. 1 StGBHiernach ist der Geschäftsführer verpflichtet, diejenigen liquiden Mittel, über die er verfügt, zum Abführen der Arbeitnehmeranteile (nicht der Arbeitgeberanteile) zu nutzen. Andernfalls macht er sich durch das bloße Nichtzahlen zum Fälligkeitszeitpunkt strafbar. Auch wenn keine Löhne ausgezahlt werden, erlischt die Abführungspflicht nicht, vgl. BGHZ 134, 311.

    Bei Unterlassen der rechtzeitigen Zahlung droht eine Geldstrafe bzw. Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren.

  3. Bankrottdelikte gem. den §§ 283 ff. StGB und Untreue gem. § 266 StGB sowie Betrug nach § 263 StGBEine Strafbarkeit z. B. des § 283 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 StGB bzw. § 266 Abs. 1 StGB liegt dann vor, wenn der Geschäftsführer im Falle der Überschuldung oder der eingetretenen Zahlungsunfähigkeit Vermögenswerte der Gesellschaft verschleudert oder Beiseite schafft. Wobei das Tatbestandsmerkmal nur dann erfüllt ist, wenn der Gesellschaft nicht gleichzeitig gleichwertige Vermögensleistungen zugeführt werden.

    Der Geschäftsführer kann sich hierneben wegen eines sog. Eingehungsbetruges strafbar machen, sofern er bei drohender bzw. bereits eingetretener Zahlungsunfähigkeit oder bei Überschuldung entsprechende Warenbestellungen auslöst oder Dienstleistungen beauftragt.

    Für einen solchen Betrug ist ein Strafrahmen bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe vorgesehen.

 

Hierneben kann auch eine Geschäftsführersperre nach § 6 Abs. 2 GmbHG      Folge sein oder es folgen zivilrechtliche Ansprüche.

Bei der zivilrechtlichen Haftung spielt vor allen Dingen die sog. Innenhaftung, nämlich die Haftung des Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft, eine bedeutende Rolle, die Haftungsinanspruchnahme durch Dritte wird eher selten Gegenstand eines Rechtsstreites.

Der in der Praxis häufigster Anspruch folgt aus der Haftung nach § 64 GmbHG.

Hier haftet der Geschäftsführer (aber auch der faktische Geschäftsführer)  persönlich für Zahlungen der Gesellschaft, die er nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Feststellung der Überschuldung aus dem Vermögen der Gesellschaft veranlasst hat. Gegenstand des Haftungsanspruches und der Verjährung ist der einzelne Zahlungsvorgang, woraus sich nicht selten hohe Forderungsbeträge ergeben können.

Der Geschäftsführer darf in der Krise nur noch solche Zahlungen leisten, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu vereinbaren sind. Dazu gehören insbesondere Zahlungen, die keine Schmälerungen der späteren Insolvenzmasse zur Folge haben. Ferner auch Zahlungen, die für die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes oder die Vornahme eines nicht aussichtslosen Sanierungsversuches erforderlich sind. Unzulässig sind beispielsweise Zahlungen auf Rückständigen Lohn oder generell die Tilgung von Altverbindlichkeiten. Aber auch hierneben besteht die Haftung gem. § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 15a InsO für den Quoten- bzw. Neugläubigerschaden, hier soll jedoch auf die Darstellung verzichtet werden, da die praktische Relevanz ausgesprochen gering ist.

Praktisch weniger bedeutend ist die Haftung nach § 43 GmbHG.

Hiernach hat der Geschäftsführer die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. Verzichtet er beispielsweise auf die Geltendmachung oder Durchsetzung von werthaltigen Forderungen, macht er sich gegenüber der Gesellschaft haftbar. Dieser Anspruch wird nicht selten vom Insolvenzverwalter als wesentlicher Teil der Massemehrung anerkannt und durchgesetzt. Zu dem im Zusammenhang mit der Insolvenzrelevanten Obliegenheiten gehört das Einfordern der noch ausstehenden Stammeinlage. Verjährt diese Forderung mangels rechtzeitiger Einforderung durch den Geschäftsführer, haftet dieser der Gesellschaft gem. § 43 Abs. 2 GmbHG. Das Einverständnis der Gesellschafter hilft ihm hier nicht, dieser Anspruch steht nicht zur Disposition der Gesellschafter.

Weiter kann es zu einer Haftung für Steuerrückstände nach §§ 34, 69 AO kommen.

Gem. § 34 AO ist der Geschäftsführer persönlich für die fristgemäße Anmeldung und Abführung der Steuern der Gesellschaft verantwortlich. Lohn-/Umsatzsteuer sind spätestens zum 10. des Folgemonats abzuführen. Führt der Geschäftsführer keine Umsatzsteuer, Umsatzsteuervorauszahlungen oder einbehaltene Lohnsteuer ab, begeht er eine Ordnungswidrigkeit gem. den § 26b UstG, § 380 AO i. V. m. §§ 41a Abs. 1 Nr. 2, 38 Abs. 3 EstG.

Über dies haftet er persönlich gem. § 69 AO für nicht oder nicht rechtzeitig abgeführte Steuern. Bei der Inanspruchnahme für Steuerrückstände muss zwischen der Lohnsteuer und den übrigen Steuern unterschieden werden. Sofern Löhne ausgezahlt und damit Lohnsteuern angefallen sind, müssen diese abgeführt werden. Reichen die vorhandenen liquiden Mittel für die Zahlung der Löhne und der Lohnsteuer nicht aus, ist der Geschäftsführer verpflichtet, die Löhne (oder andere Verbindlichkeit) anteilig zu kürzen, um auch die Lohnsteuer vollständig abführen zu können.

Im Verhältnis auf die sonstigen Steuern ist er im Falle von Liquiditätsengpässen gehalten, das Finanzamt im Verhältnis zu den übrigen Gläubigern gleich zu behandeln. Reichen die finanziellen Mittel nicht zur Befriedigung sämtlicher Gläubiger aus, so sind die Steuerschulden der Gesellschaft im gleichen Verhältnis wie die übrigen Verbindlichkeiten zu bedienen.

Eine weitere Haftungsgefahr folgt aus der Nichtabführung von Arbeitnehmeranteilen an Sozialversicherungsbeiträgen gem. dem § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 266a StGB.

Hat sich der Geschäftsführer nach § 266a StGB strafbar gemacht, haftet er den Sozialversicherungsträgern persönlich für den entstandenen Schaden. Die Haftung scheidet mangels Kausalität aus, sofern der Insolvenzverwalter die Zahlungen angefochten hat oder hätte anfechten können.

Insolvenzrecht aus Sicht des Gesellschafters
  1. Erbringung der Stammeinlage

    Zum zweiten kann der Gesellschafter aufgefordert werden an ihn rückgeführte Gesellschafterdarlehen zu erstatten.
    Ein weiteres Mittel zur Masseanreicherung sieht der Insolvenzverwalter nicht selten in der Überprüfung der Erfüllungsvoraussetzungen der Einlageverpflichtung. In § 19 GmbHG findet der Grundsatz der realen Kapitalaufbringung und zwar für alle Einlageverpflichtungen Ausdruck.

     

    • Verdeckte Sacheinlage

      Ursprünglich waren die Fragen der verdeckten Sacheinlage maßgeblich von der Rechtsprechung des BGH bestimmt worden, nun findet sich die gesetzliche Normierung in § 19 Abs. 4 GmbHG.

      Die Fantasie und die Mühen der Gesellschafter, die Sacheinlagenbestimmung zu umgehen waren und sind vielfältig. Das MoMiG hat mit § 19 Abs. 4 die Umstände der verdeckte Sacheinlage nun kodifiziert, ohne aber den Tatbestand an sich deutlich zu verändern, wesentlich geändert haben sich allerdings die Rechtsfolgen.

      Früher bestand die Rechtsfolge einer verdeckten Sacheinlage und zwar bis zum Inkrafttreten des MoMiG darin, dass die Bareinlageverpflichtung des Gesellschafters durch die Zahlungen an die Gesellschaft nicht erfüllt wurde. Es fehlte insoweit an der erforderlichen Leistung zur endgültig freien Verfügung der Geschäftsführung. Der Gesellschafter konnte die erbrachten Mittel wegen ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 Abs. 1 BGB zurückfordern, die Einlageverbindlichkeit blieb aber mangels Erfüllung bestehen und war von ihrer Fälligkeit an zu verzinsen. Die Neuregelung ändert am Tatbestand der verdeckten Sacheinlage nichts, erklärt also die schuldrechtlichen und dinglichen Rechtsgeschäfte für wirksam. Der Wert des verdeckt eingelegten Vermögensgegenstandes wird auf die (fortbestehende) Einlageverbindlichkeit des Gesellschafters angerechnet.

      Gleichwohl bleibt die verdeckte Sacheinlage nach wie vor verboten.

      Die strafrechtliche Verantwortlichkeit eines an einer verdeckten Sachgründung mitwirkenden Geschäftsführers ergibt sich aus § 82 Abs. 1 Nr. 1 GmbH. Diese Bestimmungen sind Schutzgesetzte im Sinne des § 823 Abs. 2 und können deswegen Grundlage für eine Nichtteilnahme an der Restschuldbefreiung nach § 302 InsO sein.

    • Beweislast

      Die vom Gesellschafter geschuldete Mindesteinlage ist zur endgültig freien Verfügung der Geschäftsführer zu leisten, und zwar sowohl für die Bar- als auch die Sacheinlagen. Für die wirksame Erbringung der Stammeinlage ist der Gesellschafter beweispflichtig.

    • Verjährung des Einlageanspruches

      Die Verjährung (Abs. 6) ist neugeregelt worden. Nach dem bis zum 31.12.2001 geltenden Recht betrug die Verjährungsfrist 30 Jahre, sie begann mit Fälligkeit des Anlageanspruches.

      Nach neuem Recht regelt der Einlageanspruch der Gesellschaft gem. § 19 Abs. 6 GmbHG -vorbehaltlich der dort geregelten insolvenzrechtlichen Ablaufhemmung- in zehn Jahren. Der Lauf der Verjährung beginnt mit seinem Entstehen, d.h. mit seiner Fälligkeit.

  2. Rückgewähr von Gesellschafterdarlehen

    Auf die vormals als „Rechtssprechungsregel“ zu §§ 30, 31 GmbHG geltenden Überlegungen sowie die gesetzlichen Regelungen in den §§ 30, 31 GmbHG, d.h. die „eigenkapitalersetzenden Gesellschafterdarlehen“ sind neugeregelt worden und zwar durch das MoMiG. Diese Grundlagenänderung im Recht der Gesellschafter-Fremdfinanzierung erfolgte durch das MoMiG vom 23.10.2008 und beseitigte die gesellschaftsrechtlichen „Rechtssprechungsregelungen“.

    Die Neuregelung findet sich als Anfechtungsvorschrift ausgestaltet in § 135 InsO und gilt für Insolvenzverfahren die ab dem 01.11.2008 eröffnet worden sind.
    Die Bestimmung regelt dass Gesellschafter bzw. gleichgestellte Dritte innerhalb der Jahresfrist erhaltene Besicherungen oder Befriedigungen an den Insolvenzverwalter bzw. an die Insolvenzmasse erstatten müssen.

    Das Recht der Nutzungsüberlassung wurde ebenfalls neugeregelt, nach § 135 Abs. 3 InsO, die Einzelheiten sind in vielfacher Hinsicht neugeregelt. Hier wird die Konkretisierung durch die Rechtsprechung abzuwarten sein.

Die Insolvenzordnung für Ihre Mitarbeiter nutzen

Die Insolvenzordnung kann aber auch hilfreich sein, z.B. um Ihren Mitarbeiter von seinen Schulden zu befreien.

  • Wie erkenne ich die finanziellen Schwierigkeiten meines Mitarbeiters?
  • Wie läuft die Hilfe ab?
  • Was können wir gegen die Schulden tun?
  • Was gewinnen Sie?
  • Was kostet unsere Hilfe?
  • Können die Kosten geteilt werden?

Gläubigerinformationen

Im Insolvenz-
verfahren

Gläubiger haben als Beteiligte des Insolvenzverfahrens das Recht, an den
Gläubigerversammlungen teilzunehmen. In der ersten
Gläubigerversammlung erstattet der Insolvenzverwalter einen Bericht über
die wirtschaftliche Lage des Schuldners und die Insolvenzursachen (§ 156 InsO).

Allgemeine Sachstandsanfragen werden daher generell nicht beantwortet. Gläubiger können sich über den Verfahrensstand, die Termine der Gläubigerversammlungen, die Prüfungstermine und wesentliche Entscheidungen des Insolvenzgerichtes über die Internetseite www.insolvenzbekanntmachungen.de informieren.

A. Allgemeines

Gläubiger haben als Beteiligte des Insolvenzverfahrens das Recht, an den Gläubigerversammlungen teilzunehmen. In der ersten Gläubigerversammlung erstattet der Insolvenzverwalter einen Bericht über die wirtschaftliche Lage des Schuldners und die Insolvenzursachen (§ 156 InsO). Allgemeine Sachstandsanfragen werden daher generell nicht beantwortet. Gläubiger können sich über den Verfahrensstand, die Termine der Gläubigerversammlungen, die Prüfungstermine und wesentliche Entscheidungen des Insolvenzgerichtes über die Internetseite www.insolvenzbekanntmachungen.de informieren. Darüber hinaus können Gläubiger Einsicht in die Insolvenzakte nehmen.

Gläubiger aus dem Ausland oder nicht deutsch sprechende Gläubiger haben die Möglichkeit sich auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz zu informieren. Dort besteht die Möglichkeit, sich die Formblätter in den Amtssprachen der EU herunterzuladen http://www.bmjv.de/DE/Service/Formulare/F

B. Forderungsanmeldung

Alle Gläubiger werden gebeten, die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, nur in Kopie beizufügen. Das gilt grundsätzlich auch für Titel. Eine Übersendung des Originals ist nur in besonderen Fällen auf unser ausdrückliches Verlangen erforderlich. Sie haben [stellen wir als Worddatei und PDF zur Verfügung] hier die Möglichkeit, sich das aktuelle Forderungsanmeldungsformular herunterzuladen.

C. Prüfungsergebnis

Gläubiger, die Forderungen zur Insolvenztabelle angemeldet haben, werden ausschließlich dann vom Ergebnis der Forderungsprüfung informiert, wenn die Forderung bestritten wird (§ 179 Abs. 3 InsO). Gem. § 179 Abs. 3 S. 2 InsO werden Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, nicht benachrichtigt.

D. Gläubiger bestrittener Forderungen

Wenn Ihre Forderung bestritten worden ist, nehmen Sie bitte Kontakt zu unserer Tabellenabteilung auf, um die Ursachen des Bestreitens zu ermitteln.

Meist sind die der Anmeldung beigefügten Unterlagen nicht ausreichend, um dem Insolvenzverwalter die Forderungsprüfung zu ermöglichen. Wenn Sie in solchen Fällen vor der Klärung der Bestreitensgründe eine Feststellungsklage erheben, laufen Sie Gefahr, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, selbst wenn die Forderung berechtigt sein sollte.

Das Team

Jederzeit vor Ort

Wir sind hochspezialisiert und überregional mit den Schwerpunkten Lüneburg und Uelzen und arbeiten ständig eng zusammen mit unseren Partnern in Hamburg.

„Gemeinsam schaffen wir das“ verkörpert die Philosophie, die uns bei Wasner und Müller seit mehr als 15 Jahren begleitet. Unser standortübergreifend vernetztes und arbeitsteiliges Team von erfahrenen Spezialisten ist darauf ausgerichtet, maßgeschneiderte Lösungen in den Bereichen Recht und Insolvenzmanagement zu bieten.

Warum Wasner & Müller?

 

  • Langjährige Erfahrung: Mit über 15 Jahren gemeinsamer Projektarbeit verfügen wir über die Expertise, um auch die kompliziertesten Fälle zu meistern.
  • Spezialisierte Fachkräfte: Unser interdisziplinäres Team bietet eine breite Palette an Dienstleistungen und kann so auf jeden speziellen Bedarf eingehen.
  • Unternehmerisches Verständnis: Unsere Herangehensweise beinhaltet nicht nur rechtliche, sondern auch wirtschaftlich strategische Überlegungen, um die besten Ergebnisse für unsere Mandanten zu erzielen.
  • Kernwerte: Wir legen besonderen Wert auf eine faire, transparente und sanierungsorientierte Arbeitsweise, ergänzt durch unsere Fachspezialisierung

Ralf Müller

Rechtsanwalt / Insolvenzverwalter
Fachanwalt für Insolvenzrecht

Dr. Gert Wasner

Rechtsanwalt / Insolvenzverwalter

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